Die heutige Regelung zur Hadrianischen Teilung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 984 festgehalten:
„Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.“
Die Regelung besagt, dass wenn ein Fund bzw. Schatz gefunden wird und der Eigentümer unbekannt ist, der Wert bzw. Erlös des Fundes zu jeweils 50% zwischen dem Finder und dem Eigentümer des Landes aufgeteilt wird. "Schatz" ist in diesem Zusammenhang nicht als der umgangssprachliche "Schatz" zu verstehen, sondern, dass sich etwas so lange im Boden befunden hat, dass der Besitzer nicht mehr auszumachen ist. Das kann entweder eine Gabel aus dem 19. Jh. sein oder eben auch eine römische Münze.
Von der ursprünglichen Regelung Hadrians ist die 50%-Aufteilung zwischen Finder und Grundstückseigentümer noch erhalten. Wird heute ein Fund auf einem öffentlichen Grund gemacht, so ist das Land der (Teil-)Eigentümer.
Unabhängig von dem Fund und dessen Wert gilt auch bei der Hadrianischen Teilung, dass jeder Fund an die zuständige Behörde zu melden ist. Ein Nachteil der Hadrianischen Teilung war, dass das Kulturelle Erbe zu wenig berücksichtigt wurde und mit dieser Regelung oft eine wissenschaftliche Untersuchung der Funde verwehrt blieb, mit katastrophalen Folgen für die Wissenschaft.
Deshalb gibt es diese Regelung seit dem 1.Juli 2023 in Deutschland so nicht mehr. Zu diesem Zeitpunkt änderte mit Bayern das letzte Bundesland die Regelung zugunsten des Schatzregales (dazu mehr unter Warum die Änderung der Regel?).
Joel Stifter, 5.Semester, Universität Heidelberg