Das Gesetz der Hadrianische Teilung geht bis in das 2. Jh.n.Chr. auf den namensgebenden römischen Kaiser Hadrian (reg. 117-138 n.Chr.) zurück. Während seiner Regierung war das Römische Reich auf dem Höhepunkt seiner Macht angelangt. Sein Vorgänger auf dem Kaiserthron, Traian, erreichte im Jahr 117 n.Chr. nach allgemeiner Auffassung die größte Ausdehnung des Römischen Reiches, auch wenn sie nur von kurzer Dauer war.
Hadrian gab zu Lebzeiten ein Gesetz über Funde heraus, welches uns in der deutlich späteren Gesetzessammlung des Kaiser Iustinian (reg. 527-565 n.Chr.), den Institutiones Iustiniani erhalten geblieben ist.
Die Existenz eines solchen Gesetztes belegt, dass es bereits in der Antike einer Regelung bedurfte, wie mit dem Fund versteckter Dinge umzugehen war. Vor allem von Verstecken von Münzen (z.B. in Gräbern, Häusern, Wasserleitungen etc.) ist häufig auch in anderen literarischen Quellen zu lesen.
In dem antiken Gesetzestext in den Institutiones Iustiniani heißt es in 2,1,39[1]:
Thesauros, quos quis in loco suo invenerit, Divus Hadrianus naturalem aequitatem secutus ei concessit, qui invenerit (…). At si quis in alieno loco non data ad hoc opera, sed fortuito invenerit, dimidium inventori, dimidium domino soli concessit. Et convenienter, si quis in Caesaris loco invenerit, dimidium inventoris, dimidium Caesaris esse statuit. Cui conveniens est, si quis in fiscali loco vel publico vel civitatis invenerit, dimidium ipsius esse, dimidium fisci vel civitatis.
Und die deutsche Übersetzung (nach Behrends):
“Schätze, die jemand auf seinem Grundstück findet, hat der vergöttlichte Kaiser Hadrian, der natürlichen Gerechtigkeit folgend, demjenigen zugesprochen, der sie gefunden hat. (...) Hat er ihn dagegen auf fremdem Grundstück gefunden, und zwar ohne danach gesucht zu haben, sondern zufällig, dann hat der Kaiser die Hälfte dem Grundeigentümer zugesprochen. Demgemäß hat er bestimmt, dass von einem Schatz, der auf einem kaiserlichen Grundstück gefunden wird, die eine Hälfte dem Fiskus gehört, die andere dem Kaiser. Dementsprechend gehört, wenn jemand einen Schatz auf einem öffentlichen oder fiskalischem Grundstück findet, die eine Hälfte ihm selbst, die andere der Gemeinde oder dem Fiskus.“
Der spätantike Kaiser Iustinian (reg. 527-565 n.Chr.) wollte das Römische Reich reformieren. Für die Rechtsprechung verfügte Justinian, dass alle römischen Gesetzgebungen seit Hadrian (+138 n.Chr.) zentral gesammelt, zusammengestellt, aussortiert und kommentiert werden sollten. Damit aber nicht genug. Der Kaiser ließ seinem Beamten Tribonian fast freie Hand bei dem Versuch, klassisches und spätantikes Recht zu vereinbaren und, wenn nötig, anzupassen oder neu zu treffen. Damit war die Grundlage für ein allgemeingültiges Rechtsprinzip geschaffen. Die Sammlung wurde noch zu Lebzeiten Justinians mehrmals aktualisiert. Der Codex ist somit eine sehr wichtige Quelle für römisches Recht. Seine Wirkung reicht von der Antike bis in die Neuzeit, da der Codex als einer von vier Teilen Inhalt des „Corpus Iuris Civilis“ wurde. Dieser war über viele Jahrhunderte Rechtsgrundlage verschiedener Länder Europas.
Allerdings ist die bis heute erhaltene Version der Institutiones Iustiniani nicht mehr die justinianische Originalschrift, sondern eine Abschrift einer Abschrift, wie bei fast allen Texten der Antike. Inwieweit uns der erhaltene Text, der eine Abschrift aus dem Mittelalter ist, mit der ursprünglischen Regelung des Hadrian wirklich übereinstimmt, kann nicht endgültig geklärt werden.
Joel Stifter, 5.Semester, Universität Heidelberg
[1] Zitiert und übersetzt nach Behrends, Okko u.a., Corpus Juris Civilis - Text und Übersetzung, Band I (Institutionen), 2. Auflage, Heidelberg 1997